Satzung der Sängervereinigung 1880/81 Jügesheim e.V.

geändert lt. Beschluss der Generalversammlung am 04.05.2018

§ 1
Die Sängervereinigung 1880/81 Jügesheim e.V. bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs.
Zur Erreichung dieses Zieles werden regelmäßig Chorproben abgehalten.
Die Chöre stellen sich bei allen bietenden Gelegenheiten durch das Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51ff AO. Die Tätigkeiten werden ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgeübt.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt daher keine politischen Ziele.
§ 2
Der Verein führt den Namen Sängervereinigung 1880/81Jügesheim e.V. und
hat seinen Sitz in Rodgau – Jügesheim.
Er ist im Vereinsregister in Offenbach unter der Register Nr. VR 4396 eingetragen.
§ 3
Die Sängervereinigung 1880/81 Jügesheim e.V. ist Mitglied:
des Sängerkreises Offenbach, des Hessischen Sängerbundes e.V. und
des Deutschen Chorverbandes e.V.
§ 4
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Aktiv singenden Mitgliedern
b) Fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 5
Singendes aktives Mitglied kann jeder werden.
Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen der Chöre unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach Abstimmung bei der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Hierbei ist bei der Abstimmung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens 12 Jahre alt sind.
Wählbar sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung Volljährig sind.
§ 6
Die singenden Mitglieder sind angehalten regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen, die Interessen der Sängervereinigung 1880/81 Jügesheim e.V.
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geändert lt. Beschluss der Generalversammlung am 04.05.2018
innerhalb und außerhalb der Chorproben zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt nach 6 monatlichen Beitragsrückständen. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen wurden, steht die Berufung bei der nächsten Generalversammlung der Sängervereinigung 1880/81 Jügesheim e.V. zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig und bindend.
§ 8
Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für die von der Generalversammlung beschlossenen besonderen Umlagen in Höhe eines Jahresbeitrages. Den Zahlungsmodus bestimmt die Generalversammlung.
§ 9
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen vom Verein erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins.
§ 10
Zur Leitung der Sängervereinigung 1880/81 Jügesheim e.V. wählt die Generalversammlung, die alle zwei Jahre stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand besteht aus: Drei gleichberechtigten Vorsitzenden.
Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten ist wie folgt festgelegt:
A. Vorsitzender Verwaltung und Veranstaltung
B. Vorsitzender Erwachsenenchöre
C. Vorsitzender Kinder – und Jugendchöre
Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mehrheitlich.
Zum weiteren geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. 1. und 2. Kassierer
2. 1. und 2. Schriftführer
Zum erweiternden Vorstand gehören:
Beisitzer, die in der Regel die Vorsitzenden der Ausschüsse sind.
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§ 11
Die musikalischen Leiter der Chöre werden von den aktiven Sängern des jeweils zutreffenden Chores, auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.
Die Tätigkeit gilt als freiberufliche Tätigkeit und die Vergütung wird zwischen dem Vorstand und den Chorleitern vereinbart.
Die Chorleiter sind in Abstimmung mit dem Vorstand für die musikalische Arbeit in den Chören verantwortlich.
Diese Abstimmung gilt besonders für die Aufstellung von Programmen und Auftritten in der Öffentlichkeit.
§ 12
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle
des Vereins dient zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist.
§ 13
Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Die Einladungen müssen den Mitgliedern 14 Tage vor Beginn vorliegen.
Nach Bedarf kann der Vorstand (neben der alle zwei Jahre stattfindenden Generalversammlung) weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der aktiven singenden Mitglieder diese Einberufung beantragen.
In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben.
Der Termin für die Mitgliederversammlung muss der Vorstand mindestens 8 Tage vorher in der Chorprobe bekanntgeben.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen aktiv singenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse mit Ausnahme der Auflösung des Verein (§ 19) und Änderung der Satzung (§ 20) werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens 12 Jahre alt sind.
Wählbar sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung Volljährig sind.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Generalversammlung einzubringen.
Diese müssen 8 Tage vor Beginn der Generalversammlung bei einem der Vorsitzenden vorliegen.
Bei der Generalversammlung wird dann darüber beraten und abgestimmt.
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§ 14
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Generalversammlung vorlegen kann, hat die Generalversammlung folgende Aufgaben zu erfüllen:
1.) Entlastung des seitherigen Vorstandes
2.) Wahl eines Wahlleiters
3.) Wahl der Vorstandsmitglieder
4.) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfer
5.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für die aktiv singenden und die fördernden Mitglieder
6.) Ernennung eines evtl. Ehrenmitgliedes
7.) Die Erledigung der evtl. weiteren gestellten Anträge.
§ 15
Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und des Kassenbuches, nicht aber auf die Zweck-mäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 16
Die Vorsitzenden erstatten in der Generalversammlung einen
Zweijahresbericht, der Kassierer einen Bericht über die Kassenlage.
Nach der Diskussion über die Berichte wird von den Kassenprüfern Entlastung beantragt.
§ 17
Der Vorstand erstellt eine Tagesordnung für die Abwicklung der General-versammlung in der Einzelheiten des Versammlungsablaufs bestimmt werden.
§ 18
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer lediglich zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Diese Versammlung beschließt in geheimer Abstimmung ob der Verein aufgelöst, ruhend gestellt oder weiterbestehen soll.
Bei beschlossener Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wie in
§ 1 beschrieben, fließen die evtl. vorhandenen finanziellen Mittel hälftig, zu gleichen Teilen der Katholischen und der Evangelischen Kirchengemeinde in Rodgau-Jügesheim zu.
§20
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Generalversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
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§21
Persönlichkeitsrechte & Datenschutz
Datenschutz nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
und EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die ab 25. Mai 2018 geltenden Regeln beim Umgang mit personenbezogenen Daten werden in unserem Verein nach folgenden Richtlinien umgesetzt.
1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
– Name und Anschrift,
– Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug vorgesehen),
– Telefonnummern (Festnetz und Funk),
– E-Mail-Adresse,
– Geburtsdatum,
– Staatsangehörigkeit,
– Hochzeitsdatum
– Lizenz(en),
– Ehrungen,
– Eintrittsdatum,
– Funktion(en) im Verein,
– Zugehörigkeit zu Chören, Stimmen oder Schulen
2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab,
aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können.
Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder
Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein
personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum
oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungs-
unternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die)
Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß
verwendet.
3) Im Zusammenhang mit seinem Chorbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten,
Choraufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei
musikalischen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstands-mitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung
von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des
Vereins und des Chorbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name,
Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein,
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Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
4) Als Mitglied des Sängerkreises Offenbach, des Hessischen Sängerbundes e.V. und des Deutschen Chorverbandes e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung entsprechenden, jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen
satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und
gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und
Veröffentlichung.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden
Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person
widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die
Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene
Einzelfotos von seiner Homepage. Das Mitglied wird aktiv dazu beitragen
dass das Aufnehmen von Fotos und andere Medienaufzeichnungen im Verein durch seine Anwesenheit nicht behindert wird.
5) Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und andere Ereignisse seine Mitglieder betreffend. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie
Chorzugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit
erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Chorzugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im
Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied
jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von
Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für
einzelne Ereignisse widersprechen. Das Mitglied wird den Verein aktiv
unterstützen um einer versehentlichen Veröffentlichung vorzubeugen.
6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an
Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es
die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
7) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme
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Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das
der Verarbeitung entgegensteht.
8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende,
Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen
Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder
Sperrung seiner Daten.
§ 22
Die neue Satzung wurde in der Generalversammlung vom 4.5.2018 einstimmig
beschlossen und ersetzt die ursprüngliche Satzung vom 15. Februar 1964, sowie die Änderungen des § 19 gemäß dreiviertel Mehrheit vom 29.3.1981 und die Änderung § 10 und 19 gemäß dreiviertel Mehrheit vom 22. März 1986.
Salvatorische Klausel:
Die Generalversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes bezüglich beschlossener Satzungsänderungen oder auf Grund von rechtlichen Änderungen (z.B. Datenschutz) notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit satzungsändernder Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Generalversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
Rodgau am 4.5.2018